Besteuerung von PV-Einnahmen für Privatpersonen & Unternehmen
Photovoltaik ist längst nicht mehr nur eine ökologische Entscheidung, sondern ein betriebswirtschaftlicher Faktor. Stromerlöse aus eigener Erzeugung senken Betriebskosten, erhöhen die Unabhängigkeit von volatilen Energiemärkten und steigern den Immobilienwert. Gleichzeitig greifen komplexe Steuerregeln. Wer im Großraum München eine Bestandsimmobilie saniert oder ein Neubauprojekt plant, muss daher klären, wie PV Stromverkauf Steuern, Einspeisevergütung Besteuerung und die Photovoltaik Steuererklärung Bayern zusammenspielen. Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Punkte praxisnah und zeigt, wie sich steuerliche Stolpersteine vermeiden lassen.
Warum das Thema jetzt wichtig ist
Seit der Energiekrise 2022 stiegen Gewerbestrompreise zeitweise um mehr als 30 Prozent. Parallel verschärfte die EU den CO2-Handel. Immobilien mit hoher Eigenversorgung aus erneuerbaren Quellen gewinnen daher an Attraktivität. Hinzu kommt das bayerische Solarpaket II: Ab 2023 müssen neue Nichtwohngebäude ab 50 m² Dachfläche eine PV-Anlage integrieren, sofern technisch möglich. Wer frühzeitig investiert, profitiert von Einspeiseerlösen, steuerlichen Abschreibungen und geringeren Energiekosten. Damit die Rendite stimmt, ist ein klarer Blick auf die steuerliche Behandlung unverzichtbar.
Ertragsquellen und Steuerarten bei Photovoltaik
Einspeisevergütung nach EEG
Der Klassiker: Überschüssiger Solarstrom wird in das öffentliche Netz eingespeist. Die Netzbetreiber zahlen eine gesetzlich fixierte Vergütung, aktuell zwischen 6 und 8 ct/kWh (Stand Q2 2024). Diese Einnahmen unterliegen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie häufig der Umsatzsteuer. Die Zahlungen gelten als Betriebseinnahmen und sind daher in der Gewinnermittlung oder Bilanz zu erfassen.
Direktverkauf und Eigenverbrauch
Unternehmen mit hohem Verbrauch setzen vermehrt auf Direktlieferverträge (Power Purchase Agreements). Dabei wird der Strom an verbundene Unternehmen, Mieter oder externe Abnehmer verkauft. Steuerlich gilt der erzielte Erlös wie bei der Einspeisevergütung als betriebliche Einnahme. Beim Eigenverbrauch entsteht dagegen kein Zufluss von Geld, aber ein fiktiver Erlös in Höhe der eingesparten Stromkosten. Dieser bleibt einkommensteuerlich unbeachtlich, löst jedoch unter Umständen Umsatzsteuer aus, wenn zur Anlage der Regelbesteuerung gewählt wurde.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Seit 1. Januar 2023 gilt für PV-Anlagen bis 30 kWp ein nullprozentiger Umsatzsteuersatz beim Kauf. Das entlastet vor allem Privatpersonen. Unternehmen mit größerer Leistung wählen weiter zwischen Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) und Regelbesteuerung. Die Kleinunternehmeroption vereinfacht die laufende Abrechnung, verhindert aber den Vorsteuerabzug. Bei Investitionen im sechsstelligen Bereich führt deshalb fast kein Weg an der Regelbesteuerung vorbei. Wichtig: Wer sich einmal für die Regelbesteuerung entscheidet, ist fünf Jahre gebunden.
Aktuelle Daten, Studien & Regulatorik
Marktzahlen und Renditebenchmarks
Laut Bundesnetzagentur wuchs die installierte PV-Leistung in Bayern 2023 um rund 3,2 GW. Eine Analyse der Hochschule für angewandte Wissenschaften München weist für gewerbliche Dachanlagen interne Renditen zwischen 5 und 9 Prozent aus, abhängig von Eigenverbrauchsquote, Systempreis und Finanzierungsstruktur. Praxisprojekte von betsa.de zeigen, dass sich die Amortisationszeit bei Kombination mit Dachsanierungen um bis zu zwei Jahre verkürzt, da Gerüst- und Statikkosten nur einmal anfallen.
Gesetzesänderungen 2023/2024 auf Bundes- und Länderebene
Auf Bundesebene trat das Jahressteuergesetz 2022 mit der Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen in Kraft (§ 3 Nr. 72 EStG). Betriebe bleiben jedoch steuerpflichtig. In Bayern fördert die Richtlinie „Solarbonus“ batteriegekoppelte Anlagen auf gewerblichen Gebäuden mit bis zu 200 €/kWh Speicherkapazität. Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (bis 20 Prozent p.a.) ist ebenfalls seit 2023 reaktiviert und kann auf PV-Anlagen angewandt werden, sofern diese separat aktiviert werden.
Steuerliche Behandlung für Privatpersonen
Einkommensteuer und Liebhaberei
Private Vermieter im Raum München speisen häufig Strom in das Netz ein. Seit 2023 sind Einnahmen aus Anlagen bis 30 kWp einkommensteuerfrei. Für größere Anlagen prüft das Finanzamt, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Fehlt diese, greift das Konzept der Liebhaberei. Folge: Verluste mindern nicht die übrige Steuerlast, künftige Gewinne bleiben jedoch steuerpflichtig. Eine detaillierte Prognoserechnung schafft hier Klarheit.
Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung
Bis zu 22.000 € Jahresumsatz darf der Betreiber die Kleinunternehmerregelung wählen. In der Praxis lohnt das selten, sobald Anschaffungskosten für Wechselrichter, Unterkonstruktion und Speicher anfallen. Entscheider sollten daher frühzeitig prüfen, ob der volle Vorsteuerabzug die bessere Wahl ist. Bei gemischt genutzten Gebäuden kann eine Aufteilung der Vorsteuer über den Flächenschlüssel nötig werden.
Tipps zur Steuererklärung in Bayern
Die Photovoltaik Steuererklärung Bayern erfolgt elektronisch über Elster. Privatpersonen nutzen Anlage EÜR oder die vereinfachte Gewinnermittlung. Belege wie Inbetriebnahmeprotokoll, Netzeinspeisevertrag und Umsatzsteuervoranmeldungen sollten digital hinterlegt sein. Das bayerische Landesamt für Steuern stellt seit 2024 einen Leitfaden bereit, der die wichtigsten Felder erklärt und typische Fehlerquellen – etwa bei der Ermittlung des Eigenverbrauchs – nennt.
Steuerliche Behandlung für Unternehmen und Immobilieninvestoren
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
Kapitalgesellschaften versteuern PV-Erträge mit rund 30 Prozent (KSt + SolZ + GewSt, abhängig vom Hebesatz). Verluste aus dem Startjahr lassen sich vor- oder rücktragen. Bei der Projektplanung empfiehlt sich ein progressiver Ansatz: Anfangsinvestitionen können über Sonderabschreibung nach § 7g EStG (bis 20 Prozent) sofort geltend gemacht werden, sofern die Anlage einem begünstigten Betrieb zugeordnet ist.
Gewerbesteuerliche Einordnung
PV-Stromerzeugung gilt als gewerbliche Tätigkeit. Für Immobilienbesitzgesellschaften ist das heikel, da gewerbliche Einkünfte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefährden. Lösung: Auslagerung der Anlage in eine separate Tochter oder eine Betriebsgesellschaft. Dabei sind Umsatzsteuerverbünde und Ergebnisabführungsverträge sorgfältig zu prüfen.
Bilanzierung und Abschreibungen
PV-Anlagen werden als selbstständige technische Anlagen aktiviert. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Optional ist eine Komponentenmethode zulässig: Module, Wechselrichter und Speicher werden getrennt abgeschrieben, sodass Ersatzinvestitionen sofort als Aufwand erfasst werden können. Bei Verkauf des Gebäudes ist der Restbuchwert zu berücksichtigen, was bei Share Deals besonderes Augenmerk erfordert.
Praxisorientierte Planungs- und Umsetzungshinweise
Projektierung und Finanzierung
Für größere Dächer lohnt ein kombiniertes Vorgehen: energetische Sanierung, Statikertüchtigung und PV-Montage in einem Los. So können KfW-Mittel aus dem Programm „Nichtwohngebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (295) mit PV-spezifischen Förderkrediten gebündelt werden. Die Fremdkapitalkosten bleiben steuerlich abzugsfähig, sofern ein klarer Zusammenhang zur Ertragserzielung besteht.
Technische Integration in Bestandsimmobilien
Dachneigung, Blitzschutz und Brandschutzauflagen in München führen oft zu Sonderlösungen. Indach-Systeme bieten bei anspruchsvollen Luxusobjekten eine ästhetische Option. Sie gelten baurechtlich als Bauprodukt und sind daher gesondert zu genehmigen. Bei Denkmalschutz empfiehlt sich eine rückbaubare Konstruktion, die als bewegliches Wirtschaftsgut gilt und damit schneller abgeschrieben werden kann.
Dokumentation und laufende Compliance
Finanzamt und Netzbetreiber verlangen lückenlose Messdaten. Digitale Monitoring-Systeme erleichtern die Aufzeichnung von Einspeisemengen, Eigenverbrauch und Netzbezug. Betriebsprüfungen fokussieren sich in jüngster Zeit auf die korrekte Anwendung der Vorsteueraufteilung. Ein internes Tax Compliance Management System (TCMS) schafft hier Rechtssicherheit und senkt Strafrisiken.
Branchenspezifische Nutzenbeispiele
Büro- und Verwaltungsgebäude
Ein Münchner Softwarehaus modernisierte 4.000 m² Dachfläche. Durch eine 500 kWp-Anlage deckt es 55 Prozent des eigenen Stroms. Die Einspeiseüberschüsse erhöhen den Cashflow um 42.000 € pro Jahr. Gewerbesteuerlich wurde die Anlage in eine Schwestergesellschaft ausgelagert, um die erweiterte Kürzung der Immobiliengesellschaft zu bewahren.
Luxuswohnobjekte
Bei einem Private Estate am Starnberger See kamen Indach-Module mit 15 kWp zum Einsatz. Die Anlage bleibt unter der 30 kWp-Grenze, sodass alle Einnahmen einkommensteuerfrei sind. Eine Wallbox wird aus dem Batteriespeicher gespeist, was die CO2-Bilanz des Fuhrparks verbessert und die Immobilie im Premiumsegment positioniert.
Einzelhandel und Logistik
Ein regionaler Einzelhändler installierte 700 kWp auf mehreren Filialdächern. Durch ein virtuelles Binnenstromnetz werden Filialen ohne eigene PV-Anlage bilanziell versorgt. Umsatzsteuerlich gilt jede Filiale als eigenständige Betriebsstätte, daher erfolgt die Abrechnung über interne Verrechnungsrechnungen. Die reduzierte Stromkostenbasis von 11 ct/kWh stärkt die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Onlinehändlern.
Fazit
Die Besteuerung von PV-Einnahmen ist kein reines Compliance-Thema. Richtig genutzt, steigern steuerliche Hebel die Wirtschaftlichkeit und erhöhen den Wert Ihrer Gewerbe- oder Luxusimmobilie im Großraum München nachhaltig. Entscheidend sind eine saubere Strukturierung, frühzeitige Wahl der optimalen Umsatzsteueroption und eine lückenlose Dokumentation. BETSA.de begleitet Sie ganzheitlich – von der statischen Prüfung über die Fördermittelberatung bis zur schlüsselfertigen Umsetzung Ihrer PV-Strategie im Rahmen einer umfassenden Sanierung oder Modernisierung.
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