ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Betsa GmbH
1. Geltungsbereich dieser Bedingungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
1.2 Lieferungen und Leistungen der Betsa GmbH (im nachfolgenden auch Auftragnehmer oder AN genannt) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen des Kunden (nachfolgend auch Auftraggeber oder AG genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, Betsa GmbH hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsschluss
2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung – freibleibend und zunächst unverbindlich. Eine eventuelle Bindefrist des Angebotes ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
2.2 Grundsätzlich ist der in den Angeboten veranschlagte Arbeitsaufwand auf Erfahrungswerten bemessen. Die tatsächliche Arbeitszeit kann aufgrund von unerwarteten Ereignissen etc. variieren. Regiearbeiten für Nachträge, Sonderwünsche und unvorhersehbare Leistungen durch Untergrundproblematiken, die im Angebot nicht in einer eigenen Position ermittelt sind, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
2.3 Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten, sofern diese vergleichbar bzw. gleichwertig sind. Änderungen behält sich die Betsa GmbH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde wird sich mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen der Betsa GmbH einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.
2.4 Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Betsa GmbH innerhalb von zwei Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Betsa GmbH sind freibleibend. Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
2.5 Betsa GmbH ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
3. Vertragsbestandteile
3.1 Vertragsgegenstand sind die in der Bestellung bezeichneten Produkte und Dienstleistungen. Die Auswahl der einzelnen Komponenten soweit nicht explizit in der Auftragsbestätigung aufgeführt, trifft Betsa GmbH.
3.2 Vertragsbestandteile sind auch, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und sonstige technische Unterlagen wie Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
3.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Kunde darf Dritten nur nach schriftlicher Bestätigung zugänglich gemacht werden.
3.4 Der Kunde ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Storniert der Kunde den Auftrag aus in seinem Bereich liegenden Gründen, steht der Betsa GmbH eine Pauschale in Höhe von 10 % des vereinbarten Entgelts für den entgangenen Gewinn ohne Nachweis zu. Die Geltendmachung höherer Ansprüche und der Nachweis, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist, bleiben vorbehalten.
4.2 Eine Aufrechnung gegen Vergütungsforderungen der Betsa GmbH ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
4.3 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Vergütungsforderungen der Betsa GmbH kann ebenfalls nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, ist Betsa GmbH berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach Wahl der Betsa GmbH durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstück Sache des Kunden. Sind die Arbeiten des Gegenstands des Vertrages, muss der Zugang werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr uneingeschränkt sichergestellt werden.
5.2 Ebenso ist soweit erforderlich die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des Bauherrn. Der Kunde verpflichtet sich, diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert auszuhändigen. Solange diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Ausführung von Leistungen.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die Vergütung für den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang fest vereinbart. Anpassungsrechte wegen Erhöhungen der Materialpreise sind im Angebot ausdrücklich aufgenommen. Ein Anpassungsrecht besteht auch dann, wenn zwischen Auftrag und geplanten Realisierungstermin mehr als 6 Monate liegen.
6.2 Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
6.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 7 Kalendertage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist Betsa GmbH eingehen.
6.4 Im Falle von Zahlungsverzug ist Betsa GmbH berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu kündigen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Betsa GmbH dem Kunden vorab eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt haben, dass Betsa GmbH nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
6.5 Betsa GmbH ist berechtigt, Abschlags- und Vorauszahlungen vor Beginn der Arbeiten zu verlangen, deren Höhe und Fälligkeit sich aus dem Vertrag und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt.
6.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
6.7 Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Betsa GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot oder die Auftragsbestätigung keine oder nicht vollständige Zahlungsbedingungen enthält, ist die Gesamtvergütung nach Kostenverfolgungstabelle fällig, die an Kunden vor oder während dem Ausführungsbeginn übermittelt wird.
7. Ausführung und Abnahme
7.1 Betsa GmbH hat bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten. Konstruktions-, Form- und Farbänderungen, die auf einer Verbesserung der Technik, auf Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen beruhen, bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht wesentlich oder sonst für den Kunden unzumutbar sind.
7.2 Wird Betsa GmbH selbst nicht beliefert, obwohl bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig die für die Bauausführung benötigten Materialien bestellt hat, verschiebt sich ein etwa vereinbarter Fertigstellungstermin entsprechend. Betsa GmbH verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten. Gleiches gilt bei höherer Gewalt, z.B. durch plötzlich auftretende Wetterumschwünge.
7.3 Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und – mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen – einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, beziehungsweise wird kein Termin vom Kunden anberaumt, gilt die Abnahme als erfolgt.
7.4 Die Abnahme durch den Kunden hat zu erfolgen, wenn die Bauleistungen – abgesehen von unwesentlichen Mängeln – vertragsgemäß angebracht sind. Die Abnahme kann nur dann verweigert werden, wenn die ausgeführte Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Wandlung begründen.
7.5 Mit der Abnahme gehen Nutzen und Lasten und die Gefahr auf den Auftraggeber über.
8. Fristen
8.1 Lässt sich eine vereinbarte Fertigstellungsfrist infolge von von AN nicht beherrschbaren Umständen nicht einhalten, so verlängert sie sich angemessen. Über einen solchen Fall ist Betsa GmbH verpflichtet, den Kunden umgehend zu unterrichten.
8.2 Im Fall des Leistungsverzugs ist der Kunde berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von Betsa GmbH Vorhersehbaren hält.
8.3 Der Kunde hat Betsa GmbH im Falle des Verzuges schriftlich eine angemessene Nachfrist (i.d.R. mindestens 4 Wochen) zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
8.4 Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behaltet Betsa GmbH sich vor, bis die sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus dem Vertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
9.2 Der Kunde darf, soweit und solange Eigentumsvorbehalt der Betsa GmbH besteht, Baumaterialien ohne Zustimmung der Betsa GmbH weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung Vorbehaltsrechte der Betsa GmbH einschließen, bedürfen vorherigen schriftlichen Zustimmung mit Betsa GmbH, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die zustehende Vergütung unmittelbar an Betsa GmbH zu zahlen.
9.3 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von Eigentumsvorbehalt der Betsa GmbH umfassten Materialien hat der Kunde an Betsa GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, die die Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
9.5 Auch soweit Liefer- oder Leistungsgegenstände wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, Betsa GmbH den Abbau zu gestatten und das Eigentum zurück zu übertragen, die Abbaukosten und sonst damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
10. Gewährleistung und Haftung
10.1 Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB gilt die gesetzliche Frist für die Verjährung der Mängelansprüche. Die Frist beginnt ab Gefahrenübergang bzw. Abnahme des Werkes. Im Falle der Mangelbeseitigung übernimmt Betsa GmbH die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn.
10.2 Die Rechte des Kunden beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, hat der Kunde eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Kunde dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern oder Rücktritt zu verlangen.
10.3 Bei einer nicht in einem Mangel der Leistung bestehenden Pflichtverletzung ist der Kunde auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der Betsa GmbH eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
10.4 Ist ein Mangel auf eine besondere Weisung des Kunden, oder die vom Kunden beigestellten Ausführungsunterlagen oder das vom Kunden beigestellte Material oder Eigenleistungen des Kunden zurückzuführen, ist Betsa GmbH von der Gewährleistung hinsichtlich dieses Mangels frei. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder von Betsa GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
10.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht werden. Anderenfalls behält sich die Betsa GmbH das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die entstandenen Kosten vom Kunden zu tragen.
10.6 Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
10.7 Die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
10. 8 Betsa GmbH behält sich ausdrücklich vor, Änderungen in der Ausführung, Materialwahl und -gestaltung, Profilgestaltung sowie sonstige Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, auch ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. Dies stellt keinen Mangel dar.
10.9 Farbabweichungen geringen Ausmaßes (s. B. herstellungsbedingt) gelten als vertragsgemäß und stellen keine Mängel dar.
10. 10 Betsa GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Betsa GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.11 Betsa GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen sind.
10.12 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung von Betsa GmbH grundsätzlich auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.13 Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Komponenten (PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der Gewährleistungsfristen sind Ansprüche aus diesen Garantien direkt gegen den Hersteller zu richten.
10.14 Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder von Erträgen, welche üblicherweise mit den Vertragsgegenstand zu erzielen sind.
10.15 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde nicht Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat.
10.16 Betsa GmbH erbringt keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem die Lieferungen und Leistungen aufsetzt werden.
10.17 Soweit die Schadensersatzhaftung Betsa GmbH gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Betsa GmbH.
11. Salvatorische Klausel
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
12. Werbung
12.1 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Betsa GmbH Bauleistungen als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos oder Videos werben darf. Die Referenzkundenbenennung wird jeweils gesondert geregelt.
13. Datenschutz
13.1 Betsa GmbH verwendet die von dem Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) vertraulich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Teledienstdatengesetzes. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält sich Betsa GmbH vor, Kundendaten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z. B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt jederzeit gegenüber Betsa GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird Betsa GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Vertragssprache ist Deutsch.
14.2 Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung insbesondere von Umbauarbeiten trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.
14.3 Gebäude können sich trotz ordnungsgemäßer Gründung setzen. Darauf beruhende, nach Setzung des Gebäudes zur Ruhe kommende Setzungsrisse bis zu einem Querschnitt von 0,2 mm stellen regelmäßig keinen Mangel dar.
14.4 Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhandensein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlt Betsa GmbH die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau). Betsa GmbH erklärt jetzt schon die Einverständnis mit der Einholung eines Schiedsgutachtens bzw. der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
14.5 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in unseren Räumlichkeiten in gedruckter Form eingesehen oder auf unserer Homepage unter www.betsa.de eingesehen werden.
Betsa GmbH
Bodenseestraße 170
81243 München
Tel.: +49 89 9017 9802
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