Wie oft sollte man eine gemietete Wohnung renovieren?
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Das Thema Renovierung von Mietwohnungen kann für Unruhe sorgen, besonders wenn der Mietvertrag unklare oder nicht gültige Klauseln zu diesem Thema enthält. Um Konflikte mit dem Vermieter zu vermeiden, sollte man den Mietvertrag im Hinblick auf Renovierungsklauseln gründlich prüfen. Ein Fachanwalt kann bei Unsicherheiten helfen. Grundsätzlich kann jeder Mieter seiner Wohnung nach Belieben ein neues Aussehen verleihen, solange es der Erhaltung dient. Beim Ausziehen gibt es jedoch bestimmte Renovierungspflichten. Die nächsten Ratschläge können bei der Bewertung der Situation helfen.
Der ständige Punkt: kleinere Instandhaltungsarbeiten
Unter kleineren Instandhaltungsarbeiten versteht man Tätigkeiten, die zum Erhalt der Wohnung beitragen. Dazu gehören beispielsweise das Anstreichen von Innentüren, das Neufärben von Wänden und Decken oder das Verschließen von Bohrlöchern. In der Regel handelt es sich um Arbeiten, die der Mieter selbst durchführen kann. Wie oft diese Arbeiten durchzuführen sind, regelt der Mietvertrag. Aber diese Klausel kann problematisch sein, besonders wenn sie zu fest ist.
„Der Mieter muss kleinere Instandhaltungsarbeiten spätestens / mindestens / immer …“ – wenn eine solche oder ähnliche starre Formulierung im Mietvertrag steht, ist die Klausel ungültig. Zu knappe Fristen oder eine vorgegebene Farbauswahl durch den Vermieter sind ebenfalls nicht erlaubt. Der Vermieter kann nur neutrale Farben verlangen.
Eine flexiblere Klausel bezüglich der kleineren Instandhaltungsarbeiten ist dagegen verbindlich. Sie wird durch Formulierungen wie „wenn nötig“, „falls benötigt“ oder „normalerweise“ angezeigt. Generell sollten Küche, Bad und Dusche alle 3-5 Jahre neu gestrichen werden. Wohn- und Schlafzimmer sowie andere Räume sollten je nach Bedarf alle 5-8 Jahre, und Nebenräume alle 7-10 Jahre überarbeitet werden.
Was sollte man beim Umzug beachten?
Wenn das Mietverhältnis endet, denken viele, dass die Wohnung vom Mieter renoviert zurückgegeben werden muss. Aber das ist nicht immer der Fall. Eines ist sicher: Wenn Zimmer oder Wände in kräftigen Farbtönen gestaltet wurden, sollten sie in Neutralweiß gestrichen werden. Wenn während der Mietdauer notwendige und im Vertrag festgelegte Verschönerungsmaßnahmen nicht durchgeführt wurden, müssen diese beim Auszug nachgeholt werden. Hat man eine frisch renovierte Wohnung bezogen oder wirkte die Wohnung bei Einzug frisch renoviert, sollte sie in diesem Zustand auch zurückgegeben werden.
Zusätzlich gilt: War die Wohnung bei Einzug nicht in einem renovierten Zustand, muss der Mieter sie auch nicht renovieren, wenn er auszieht. Hat der Mietvertrag eine Klausel für geringfügige Reparaturen und es treten während der Mietdauer oder beim Auszug kleinere Schäden auf, trägt der Mieter die Kosten im vertraglich festgelegten Rahmen. Zu diesen Reparaturen gehören z.B. der Austausch eines Wasserhahns, das Wechseln kaputter Lichtschalter oder das Ersetzen alter Rollladenseile.
Unangenehme Situationen verhindern
Am besten prüft man den Mietvertrag schon beim Einzug auf mögliche Fallstricke in Bezug auf Renovierungspflichten. Wenn im Vertrag klare Anweisungen fehlen, können sie mit dem Vermieter besprochen und handschriftlich hinzugefügt werden. Ziel ist es, Sicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und am Ende des Mietverhältnisses unerwünschte Szenarien zu vermeiden.